POP! BASICS #4 – Cover oder Bearbeitung? Sample? Remix?

Immer wieder tauchen diese Fragen auf: “Darf ich Covers auf YouTube laden? Wie sieht es mit Remixes aus? Ist Samplen erlaubt?” Das Internet ist auch hier voll mit äußerst komplexen Antworten und Erklärungen dazu. Wir wollen es aber runterbrechen, daher ganz kurz und ohne Gewähr ????:

Covers

Das originalgetreue Nachspielen, Aufnehmen und Aufführen von fremden Songs ist erlaubt, solange die ursprünglichen Urheber:innen angegeben und anschließend über die GEMA angemessen entgolten werden. Das geschieht beispielsweise über die Musikfolge beim Auftritt oder bei YouTube, Facebook & Instagram durch den Pauschalvertrag, den die Firmen mit der GEMA geschlossen haben. Twitch erlaubt das Covern nur im Livestream, nicht aber in VODs, die teilweise automatisch nach Ende des Streams erstellt werden. Hier also Vorsicht! Bei Veröffentlichungen online führen die jeweiligen Plattformen direkt an die GEMA ab, bei CD- oder Vinylpressungen verlangt die GEMA (und auch die Presswerke) einen sog. „Lizenzantrag Tonträger“. Falls ihr dazu Fragen habt, schreibt uns bitte eine Nachricht. Wir helfen euch gerne weiter.

Ihr müsst beim Covern also nicht um Erlaubnis bitten. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ihr das Lied nicht großartig verändert. Natürlich gibt es einen Interpretationsspielraum, welcher zulässt, dass die Tonhöhe, das Tempo und die Instrumentierung vom Original abweichen. Es ist also auf jeden Fall möglich ein Acoustic-Cover eines aktuellen Chart-Hits online zu stellen. Macht man jedoch aus einem Hip Hop-Track ein Heavy-Metal-Nummer, begibt man sich zwangsläufig auf glattes Eis, da man so stark in das Werk eingreifen muss, dass es sich schon um eine Bearbeitung handeln könnte, siehe nächster Punkt.

Bearbeitungen

Sobald ihr grundlegend ins Werk eingreift, handelt es sich nicht mehr um eine Cover-Version, sondern um eine Bearbeitung. Beispiele für diese Änderungen sind gekürzte oder verlängerte Liedabschnitte, veränderte Texte, Harmonien & Akkorde etc. oder auch einfach Übersetzungen vom Englischen ins Deutsche. Es gibt allerdings keine festen Regeln, ab wann es sich um eine Bearbeitung handelt. Der Übergang zum Cover ist oft fließend . Entsprechend muss im Streitfall individuell geprüft werden, um was es sich letztlich handelt.

Will man auf Nummer sicher gehen, fragt man bei den Urheber:innen bzw. bei deren Verlag nach Erlaubnis. Das kann kompliziert werden, wenn die Interpret:innen nicht gleichzeitig auch die Urheber:innen sind. Dafür gibt es allerdings bei der GEMA ein Recherche-Tool, mit dessen Hilfe man die Beteiligten ausfinden machen kann.

Bearbeitungen sind zumeist ebenfalls urheberrechtlich geschützt, entsprechend haben die Schöpfer:innen der neuen Version auch ein Recht auf GEMA-Anteile, wenn diese abgespielt, aufgeführt oder vervielfältigt wird. Falls nicht geändert, greift der Verteilungsplan er GEMA. Dieser sieht eine 1/12 vs. 11/12 Verteilung zugunsten der ursprünglichen Urheber:innen vor.

Sampling

Sampling beschreibt das Wiederverwenden von Audiofragmenten aus bereits bestehenden Aufnahmen für neue Stücke. Hier greift das Leistungsschutzrecht (siehe hier), das heißt die Rechte liegen bei den Labels bzw. den Acts selbst. Entsprechend muss hier vorher um Erlaubnis gefragt werden. In zwei Fällen ist das Sampling allerdings anderweitig erlaubt:

  1. Einmal wenn das alte Audiofragment in stark abgeänderter Form auftaucht und daher beim Hören nicht wiederzuerkennen ist. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Vervielfältigung.
  2. Wenn das Fragment erkennbar bleibt, kann die Übernahme als Zitat erlaubt sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das neue Stück „geistig und oder musikalisch“ mit dem alten auseinandersetzt. Man muss also direkten Bezug darauf nehmen.

Remixing

Bei einem Remix wird die fertige Aufnahme verwendet, abgeändert und anschließend neu exportiert. Je nach Eingriffstiefe betrifft ein Remix somit nicht nur die Aufnahmen und dadurch das Leistungsschutzrecht, sondern auch das Werk an sich und damit das Urheberrecht. Somit müssen vor Veröffentlichung sowohl das Label als auch der Verlag respektive die Interpreten und Urheber um Erlaubnis gefragt werden. Wie die Letzteren zusammenhängen erfahrt ihr hier.

Beispiele dafür wären EDM-/Club-Remixe bekannter Pop-Songs. Das heißt dem originalen Song wird noch ein tanzbarerer Beat untergelegt, das Tempo wird möglicherweise verändert und nach dem Refrain folgt ein neuer Instrumentalpart. Remixe werden oft von Rechteinhabern selbst in Auftrag gegeben, wodurch die Rechteproblematik entfällt. Finanzielle Beteiligungen sind dabei Verhandlungssache.

 

Zusammenfassung:

Zusammenfassend möchten wir empfehlen, dass ihr lieber einmal zu oft nachfragt, als zu wenig. Erfahrungsgemäß freuen sich viele andere Künstler:innen darüber, wenn man ihre Werke neu interpretiert, da sie neben Aufmerksamkeit auch ein wenig Geld dafür bekommen.

Außerdem schadet es nicht, wenn man die beiden Rechtestränge – Urheberrecht & Leistungsschutzrecht – ein wenig verinnerlicht. Dadurch erklären sich auch einige andere Sachen automatisch, wie zum Beispiel der Unterschied zwischen GEMA & GVL und Labels & Verlagen. Wir haben dazu eine kleine Grafik erstellt.  Siehe hier:


Weiterführende Links:

https://www.gema.de/

POP! BASICS #1 – Die GEMA für Musiker:innen

POP! BASICS #2 – Der GEMA Kalkulator

POP! BASICS #3 – GEMA-Werkanmeldung – Wer ist eigentlich Urheber?

POP! BASICS – Zusammenhänge in der Musikwirtschaft

 

Quellen:

https://www.albapatera.com/blog/2018/7/4/zur-kulturellen-vielfalt-und-der-urheberrechtlichen-grenzziehung-zwischen-coverversion-und-bearbeitung-bei-popsongs

https://www.soundandrecording.de/stories/der-rechtliche-hintergrund-von-coverversionen/

https://www.alle-noten.de/magazin/urheberrecht-und-musik/

http://www.respectcopyright.ch/magazin/news-detail/news/cover-oder-bearbeitung.html

https://www.urheberrecht.de/bearbeitung/#:~:text=Bearbeitungen%20oder%20andere%20Umgestaltungen%20des,individuellen%20Z%C3%BCge%20des%20Originals%20aufweist.