POP! BASICS #3 - Werkanmeldung bei der GEMA - Wer ist Urheber?

Sobald man Mitglied bei der GEMA geworden ist, kann bzw. muss man dort seine Werke anmelden. Anschließend kann die GEMA die Nutzungen eurer Songs auswerten und euch die entsprechenden Tantiemen (= nutzungsabhängige Zahlungen) an euch weiterleiten.
Spätestens dann stellt sich allerdings die Frage nach den Urheber:innen des Stückes. Was heißt das genau?

Urheber:innen - eine Übersicht

Laut Urheberrechtsgesetz und auch nach Einteilung der GEMA gibt es drei Gruppen von Urheber:innen:

  1. Textdichter:innen
  2. Komponist:innen
  3. Bearbeiter:innen

Im Folgenden schauen wir uns die drei Gruppen einmal genauer an.

Textdichter:innen

Hier handelt es sich tatsächlich nur um den Text und nicht um die Melodie, in der die Worte gesungen werden. Interessant ist auch die Tatsache, dass die GEMA-Standardverteilung 4/12 der Tantiemen bei Textdichter:innen vorsieht und 8/12 bei Komponist:inne. Siehe Verteilungsplan:

Quelle: https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Gema/jahrbuch/16_Verteilungsplan.pdf

Komponist:innen

„Wer hat denn nun wie viel zum Song beigetragen?“ Diese Frage stellt sich gerade bei (jungen) Bands sehr häufig. Ist der Basslauf im Intro ein genauso integraler Bestandteil wie die Gesangsmelodie im Refrain? Ist der Drum-Beat ebenso wiederkennbar, wie die Solo-Melodie? Das muss sicherlich jedes Mal individuell bewertet werden. Helfen kann es allerdings, wenn man die Elemente einzeln betrachtet und an ihnen die Definition eines „Werks“ laut Urheberrecht anlegt.

„Ein Werk ist eine persönliche, geistige Schöpfung, die in Art und Form etwas Neues, Eigenständiges darstellt und eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen muss.“

Das heißt, dass die allermeisten Akkordfolgen („4-Chords“ wie beispielsweise C,G,a,F), Standard-Backbeats, Grundton-Bassläufe usw. keine eigenständigen Werke sind. Das verbindende Element, das diese individuelle Komponente mitbringt, wäre demnach die Lead- bzw. oftmals die Gesangsmelodie. Ein sehr passendes Video dazu kommt von der Comedy-Truppe „The Axis Of Awesome“ mit ihrem 4-Chord-Song. Darin wird gezeigt, wie viele weltbekannte Songs sich auf dieselben vier Akkorde stützen, dennoch aber gänzlich unterschiedliche klingen.

Letztlich läuft es oft darauf hinaus, dass die zugrunde liegende Akkordfolge in Kombination mit dem Text und der Melodie den Kern des Songs darstellen und sich die daran beteiligten Bandmitglieder die GEMA-Einnahmen teilen. Eine andere Möglichkeit wäre, dass das Bandmitglied, welches die Grundidee (Grundstruktur, Akkordfolge & Melodie) angeschleppt hat, 40% der Komponistenanteile zugeschrieben bekommt, während sich die anderen beiden sich die andere Hälfte aufteilt. Analog verhält es sich beim Text.

Die Verteilung der GEMA-Credits ist grundsätzlich sehr frei und bietet genügend Raum für Kreativität. Anbei ein Screenshot des alten GEMA-Anmeldeformulars, da dieses einen ganz netten Überblick bietet.

Das GEMA-Werkanmeldeformular

Wichtig ist nur, dass die Summe der Anteile 100% ergeben.
(AR = Aufführungsrecht, d.h. Aufführungen, Wiedergaben etc.;  VR = Vervielfältigungsrecht = CD- und Vinylpressungen)

Bearbeiter

Ein Bearbeiter ist jemand, der einen bereits bestehenden Titel bearbeitet und dabei den Wesensinhalte von ebendiesem in so einem Maß verändert, dass die Bearbeitung dadurch eine eigene Schöpfungshöhe erreicht und damit auch urheberrechtlich geschützt ist. Im Screenshot oben haben wir dabei den kreativen Produzenten eingetragen, dessen nachträgliches Arrangement im Studio den Song stark verändert hat. Oftmals geschehen solche Bearbeitungen erst im Nachhinein, bei Neuauflagen oder Neuveröffentlichungen von anderen Interpret:innen. Bearbeitungen bedürfen immer der Erlaubnis der Original-Urheber. Anders verhält es sich übrigens bei einem Cover. Mehr zum Thema Cover vs. Bearbeitung findest du hier.


Weiterführende Links:

https://www.gema.de/

POP! BASICS - Zusammenhänge in der Musikwirtschaft

POP! BASICS #1 – Die GEMA für Musiker:innen

POP! BASICS #2 – GEMA-Kalkulator für Muskiker:innen

POP! BASICS #3 – Werkanmeldung bei der GEMA – Wer ist Urheber?

POP! BASICS #4 – Cover oder Bearbeitung? Sample? Remix?

 


GEMA-Basics

POP! BASICS #1 - Die GEMA für Musiker:innen

Das Internet ist voll von sehr komplexen und gleichzeitig auch vollständigen Informationen über die GEMA und die Mitgliedschaft bei dieser. Allerdings sieht man dadurch sprichwörtlich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr oder hat schon im Voraus keine Lust überhaupt zu suchen. Wir versuchen daher kurz und knapp die (für uns & für euch) wichtigste Eckpunkte zusammenzutragen.

GEMA-Basics

Was bringt mir / uns die GEMA?

  • Wenn du GEMA-Mitglied bist und deine Songs angemeldet hast, bekommst du jedes Mal Geld, wenn deine Songs öffentlich aufgeführt, öffentlich wiedergegeben oder mechanisch vervielfältigt (= auf CD gepresst) werden. Dasselbe gilt für Streams auf Spotify, YouTube etc.
  • Das heißt wenn du einen Auftritt mit deinen eigenen Songs spielst, bekommst du zusätzlich zur Gage sog. GEMA-Tantiemen. Je mehr Songs und je öfter du spielst, desto mehr bekommst du ausgezahlt.
    Hier kannst du kalkulieren, wie viel das ungefähr wäre. POP! BASICS #2 - GEMA-Kalkulator für Muskiker:innen
    Je nach Größe und Art des Auftritts lohnt sich eine Mitgliedschaft also bereits nach einigen wenigen Auftritten. Umgekehrt: Wenn du viele Auftritte mit eigenen Songs spielst, dann lässt du definitiv einiges an Geld liegen, wenn du nicht bei der GEMA angemeldet bist.
  • Wenn deine Musik im Radio, TV oder im Internet gespielt wird, bekommst du ebenfalls Tantiemen. Bei einem Airplay auf Bayern 3 wären das laut Rechenbeispiel mit der freundlichen Mitarbeiterin der GEMA im Jahr 2019 ca. 16€ gewesen. Bei einem Stream auf Spotify liegt die Ausschüttung lediglich im Bereich eines Zehntel-Cents. Auch hier gilt: Die Masse macht’s.
  • Bei Konzerten sind die Veranstalter:innen verpflichtet die GEMA-Gebühren abzuführen, die dann schlussendlich über die GEMA bei dir landen. Wenn du selbst Veranstalter:in bist, musst du das Konzert selbst anmelden und auch abrechnen. Das Gute daran: Man bekommt dank M-Zuschlag zumeist mehr raus, als man zahlt. Denn die GEMA kann viele Zahlungen nicht direkt zuordnen. Viele Geschäfte, Bars und Kneipen zahlen für die öffentliche Musiknutzung Pauschalbeträge und müssen keine Musikfolge-Listen abgeben. Dieses Geld wird dann anteilsmäßig an Urheber:innen ausgeschüttet.

Was muss ich beachten?

  • Die GEMA ist relativ starr in ihrem Ansatz. Musiknutzer:in und Urheber:in sind streng voneinander getrennt. Wenn du beispielsweise deine eigene Musik auf CD pressen lassen willst, wirst du von der GEMA dafür eine Rechnung bekommen. (Hier kannst du sehen, wie viel das ca. wäre: https://online.gema.de/tontraeger/fo/schnellrechner.faces) Ebenso wenn du ein öffentliches Konzert veranstaltest oder Musik auf deine Website stellen möchtest. Ersteres kannst du zu deinem Vorteil nutzen, aber Letzteres eher nicht. Daher im Web lieber mit YouTube-/SoundCloud/Streaming-Dienst Embeddings arbeiten, da diese Verträge mit der GEMA abgeschlossen haben. Achtung: DJ-Sets auf Twitch / FB / IG sind daher offiziell nicht erlaubt, da keine Gebühren an die GEMA abgeführt werden!
    Du kannst also nicht flexibel entscheiden, wann und wie die GEMA die Nutzungsrechte deiner angemeldeten Werke wahrnimmt, also sprich dafür Geld verlangt.
  • Die GEMA schützt keine Werke, sind tritt buchstäblich lediglich als Inkasso-Unternehmen auf, dass nach Nutzung eures Materials Geld eintreibt! Dieser Irrglaube hält sich allerdings bereits seit Ewigkeiten. Ebenso der versiegelte Brief an sich selbst oder der Upload in irgendwelchen Online-Portalen. Lasst euch hier bitte nicht aus Glatteis führen. Der einzig 100% rechtsichere Weg ist die Hinterlegung der Stücke (CD / USB-Stick / Noten) bei einem Notar.
  • Die Mitgliedschaft bei der GEMA ist personen- und nicht bandbezogen. Wenn alle Bandmitglieder am Songwriting beteiligt sind, müssen sich entsprechend auch alle bei der GEMA anmelden. Denkbar wäre natürlich auch, dass sich lediglich nur eine Person anmeldet und die Ausschüttungen danach gerecht mit den anderen Mitgliedern teilt. Dies ist natürlich für die nicht angemeldeten riskant, von der GEMA nicht so vorgesehen und kann daher auch von uns nicht guten Gewissens empfohlen werden. Hier gibt es einige Punkte zum Thema „GEMA-Werkanmeldung? Wer ist eigentlich ein/e Urheber:in?“

Wie funktionieren die Ausschüttungen?

  • Es gibt feste Ausschüttungs-Termine für die einzelnen Bereiche (Live, Online, Ausland, CD-Pressung etc.). Eine Übersicht findest du hier: https://www.gema.de/musikurheber/mitgliedskonto/verteilungstermine/
    Die Verteilung bezieht sich immer auf das Vorjahr. Das hat zur Folge, dass Konzerte die im Januar 2019 stattgefunden haben, erst im Juni 2020 ausgezahlt werden. Im Live-Bereich (Abkürzung U) findet im November immer eine Nachverteilung statt, wo unter anderem Reklamationsmeldungen eingebracht werden. Siehe nächster Punkt.
  • GEMA-Abrechnungen sind häufig unvollständig. Insbesondere wenn Musikfolge-Bögen beim Konzert händisch ausgefüllt werden, können Songs oder Auftritte durchrutschen. Außerdem wird nur abgerechnet, was von den Veranstalter:innen auch angemeldet und bezahlt wurde. Daher ist es sinnvoll die Abrechnungen genau zu überprüfen und fehlende Auftritte/Songs zu reklamieren. Die Formulare dazu findet ihr hier. Tipp: Lasst euch möglichst schnell für die Online-Services freischalten, wenn nicht bei der Anmeldung gleich geschehen. Dort könnt ihr die EA (=Einzelaufstellungen) herunterladen, in welchen ihr Zeile für Zeile sehen könnt, welcher Song an welchem Auftritt abgerechnet wurde. Diese Übersicht könnt ihr dann mit einer Liste eurer Auftritte abgleichen. Es empfiehlt sich daher alle Musikfolgen abzufotografieren oder als PDF abzuspeichern. Im Online-Tool der GEMA können Musikfolgen direkt online abgegeben und ggf. nachträglich heruntergeladen werden.
    Praktisch: Einmal angelegt, könnt ihr ihr die Liste der gespielten Titel bei jeder neuen Konzertmeldung schnell übernehmen. Das spart auch Zeit und vermeidet Fehler beim Eintragen.

Wie kann ich Mitglied werden?

  • Die GEMA ist ein Verein, d.h. jede/r kann Mitglied werden. Den Antrag findest du hier: https://www.gema.de/musikurheber/mitglied-werden/
  • Mitgliedschaft kostet 50€ / Jahr + einmalige Aufnahmegebühr 107,10€ inkl. USt.
  • Mitglieder können sein: Urheber:innen (Komponist:innen, Textdichter:innen, Bearbeiter:innen) & Verlage.
  • Sobald du Mitglied bist, kannst du deine Werke anmelden, egal wann du sie geschrieben hast. Allerdings MÜSSEN alle neuen Lieder, die du schreibst, bei der GEMA angemeldet werden. Du kannst also ab diesem Moment nicht mehr entscheiden, welche Songs gemafrei sein sollen und welche nicht.

Das war's auch schon mit unserer kurzen Zusammenfassung zur GEMA. Bei weiteren Fragen oder Problemen schreibt uns gerne eine Nachricht. Wir helfen euch gerne weiter! Habt ihr noch wichtige Ergänzungen für diese Liste? Gerne durchschicken!


Weiterführende Links:

https://www.gema.de/

POP! BASICS - Zusammenhänge in der Musikwirtschaft

POP! BASICS #1 – Die GEMA für Musiker:innen

POP! BASICS #2 – GEMA-Kalkulator für Muskiker:innen

POP! BASICS #3 – Werkanmeldung bei der GEMA – Wer ist Urheber?

POP! BASICS #4 – Cover oder Bearbeitung? Sample? Remix?